Private Mitbenutzung des Arbeitszimmers - Für steuerliches Absetzen unter 10% |
Ein Gerichtsurteil des Finanzgerichtes Baden Württemberg wirft neues Licht auf die private Mitbenutzung des Arbeitszimmers:
Wenn dieses nicht von den Privaträumen getrennt ist kann nicht davon ausgegangen werden, dass die private Mitbenutzung von nur untergeordneter Bedeutung ist. Dies ist aber Voraussetzung, um das Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen.
Auch eine Aufteilung der Kosten ist nicht zulässig, da die Kosten im Gegensatz zu den Reisekosten zu den nicht aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung gehörten.
Quelle: http://www.bayerntax.de/content/steuerberater/steuernews/...
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